Codex Magica

Auszug aus dem Codex Magica zusammengefasst und überarbeitet zur leichteren Verständlichkeit v.S.d.K.

„Magus probatus sum.“ Antwort eines Magiers auf die Frage eines Stadtbüttels, warum dieser unbeschadet in einem demolierten Wirtshaus stehe.

Als Magier im Sinne des Codex sey nur ein jener gesehen, der als Adeptus einer anerkannten Akademie abgehe. Jenes träfe ebenfalls zu für die vorgeführten „Studiosi“ eines anerkannten Privatgelehrten bei deren „Examinatio“ eine Magistra oder ein Magister zugegen.

Ungeachtet ihres Geburtsstandes haben Magier das Recht auf Freizügigkeit und sind in jedem Land, welches den Codex anerkennet nicht leibeigen oder im Stand eines unfreien. Dazu komme die universelle Erlaubnis Wissen zu sammeln und zu hüten.

Weltliche Gerichte dürfen einen Magus oder eine Maga nur in Anwesenheit anklagen und verurteilen. Eine Urteilsverkündigung „in absentiam“ ist nur in kirchlicher, was sehr selten und unter besonderen Umständen erlaubet, und magischer Gerichtsbarkeit möglich - der geneigte Leser wird auf die späteren Ausführungen in diesem Falle verwiesen. Zudem ist bei jeder Klage, die über Bagatellvergehen - Beschimpfung, Händel ohne Einsatz von Magie - hinausgehe, die zuständige Akademie zu benachrichtigen.

In rein weltlichen Angelegenheiten, sey es Belästigung durch alchemistische Tätigkeiten oder ein Diebstahlsdelikt, sind auch Magier den örtlichen Gesetzen unterworfen. Bei mittels Magie durchgeführten Kapitalverbrechn wird der Codex Magica zu Rate gezogen. Zur „Jurisdicatio“ über einen Adepten oder Magiers ist ein Tribunal berechtigt, das jederzeit aus mindestens drei Magistern einer Akademie oder eines entsprechenden Ordenshauses gebildet werden kann.

Lex Minor ist das Äquivalent zum Gemeinen Landrecht, es regelt den Umgang von Magiern untereinander und enthält konstitutionelle Vereinbarungen. Die beiden wichtigsten Punkte seyen hier angeführt: Nach Abschluß der Adeptenprüfung darf sich eine Maga oder ein Magus einen sogenannten Magiernamen auswählen und bei Wunsch als Zusatz seinen Geburtsort oder Akademienamen führen. Es sind auch andere Zusätze bekannt, diesen muß jedoch separat zugestimmt werden. Private Lehrmeister sind verpflichtet ihre Tätigkeit anzumelden, sobald sie mehr als zwei Scholaren unterrichten Sie können unter Umständen noch drei Jahre nach abgelegter und bestandener Abschlussprüfung für ihre Zöglinge verantwortlich gemacht werden.

Unter dem Lex Maior fasst man alle Dekrete zur Einschränkung von der Magieanwendung, sowie deren Ahndung bei Missachtung zusammen. Die Tötung eines Menschen durch Schadensmagie, der Einbruch mittels Zauberei, all jene Taten deren Auswirkungen nach mundanem Recht geahndet werden, seyen nur nach dem Effekt der Tat behandelt, wobei dem Zaubernden immer Vorsatz unterstellt sey. Verboten nach dem Lex sind des weiteren unerlaubtes Gedankenlesen, magische Stärkung bei ehrenhaften Turnieren, Einflussnahme durch Beherrschungsmagie bei formellen Gesprächen, das arkane Erzeugung von Ängsten und Alpträumen und die Böswillige Verwandlung einer rechtschaffenden Person in Tier, Pflanze oder Stein. Gebilligt, wenn auch nicht erlaubt, sind Zaubereien in Notwehr oder Nothilfe ausgeführt.

Wer ein Artefakt mit verbotener Magie wissentlich anwendet, wird so bestraft, als hätte er diese Zauberei selber gewirkt. Wer ein Artefakt mit verbotener Magie erschafft, wird ebenfalls so bestraft, als hätte er diese Magie auf ein Lebewesen oder die Umwelt gewirkt.

Blutmagie darf nur mit Eigenblut gewirkt werden. Die Opferung von beseelten Kreaturen oder gar von intelligenten Wesen zieht die schwersten Strafen nach sich.

Wer durch die Beschwörung dämonischer Wesen einem kulturschaffendem Lebewesen mittelbar oder unmittelbar dauerhaften oder tödlichen Schaden zufügt, wird mit dem Tode bestraft. Die Beschwörung zu anderen Zwecken unterliegt strengsten Regelungen. Nekromantie wird wie Dämonologie nach dem Lex Maior geahndet.

Arcana Interdicta - vulgo das allgemeine Magieverbot in jedweder Form, wobei auch gewisse Magiearten ausgenommen werden können - existieren regional oder zeitgebunden, sind aber als solche öffentlich kundbar gemacht zu werden.

Die Strafen für eine Maga oder eines Magus für die Verletzungen des Lex seien der Schwere nach wie folgt.

Disvocatio ist der zukünftige oder zeitweilige Ausschluß von allen höheren Ämtern oder die Anullierung bestehender Titel. Damit einher geht auch oft der Verlust der Lehrerlaubnis. Bei der Disliberatio wird die Benutzung aller Akademiebibliotheken, von Laboratorien und Werkstätten verweigert um Forschungen und Erlernen neuer Zauber zu unterbinden. Expurgico ist im Gegensatz zur Disvocatio und Desliberatio meist dauerhaft. Sie beinhaltet die Streichung aus der Akademie oder Ordensliste sowie eine „Zeichnung“ des Bestraften. Dies kann nur durch besondere Taten aufgehoben werden oder indem eine andere Akademie den Bestraften bei sich aufnimmt. Mit der Exekution werden nur die allerschwersten Verbrechen bestraft. Sie wird zumeist entweder durch Feier oder Magie vollstreckt.